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Eheschließung im Ausland - Beurkundung

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Leistungsbeschreibung
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • Artikel 13 Absatz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
    • beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
  • bei Geburt der Eheleute im Ausland:
    • Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
      • vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
    • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
  • im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
  • Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
  • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
  • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.
  • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
  • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz liegt oder zuletzt lag, beziehungsweise das Standesamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.
Für Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsbehelf
  • Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht).
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Anträge / Formulare
nicht angegeben
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bemerkungen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
  • Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )
Welche Gebühren fallen an?
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO.
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 € an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu beachten ist, zuzüglich 50 €.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 €.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 €.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachgruppe 3.1 Ordnung
Stadt Wiesmoor
Hauptstraße 193
26639 Wiesmoor

rathaus@wiesmoor.de
www.wiesmoor.de

Fachgruppe 3.1 Ordnung
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von 08:15 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
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Mittwoch:
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Donnerstag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Kontakte:

H. Buhr
04944-305-132
E-Mail senden
J. Kirchhoff
04944-305-135
E-Mail senden

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Tel:
04944-305-0

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montags-freitags8:15-12:30 Uhr
donnerstags auch14:00-17:00 Uhr


Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach
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