Baugebiet A 26 - Schwanenweg
Baugebiet Schwanenweg / B-Plan A 26
Die Stadt Wiesmoor verkauft 30 voll erschlossene Baugrundstücke für die Einfamilien- und Mehrfamilienhausbebauung im Baugebiet Schwanenweg.
Die Zufahrt zum Baugebiet erfolgt über den Kranichweg.
Die Grundstücksgrößen variieren zwischen ca. 656 qm und 1.857 qm.
Es ist ausschließlich eine eingeschossige Bauweise erlaubt.
Verkauft werden 4 Grundstücke für EFH Bebauung zum Preis von 105,00 €/qm,
6 Grundstücke für MFH Bebauung zum Preis von 135,00 €/qm,
4 Grundstücke für EFH Bebauung mit Kanallage zum Preis von 115,00 €/qm sowie 16 Grundstücke für EFH Bebauung am See zum Preis von 145,00 €/qm.
Hierin liegt die Besonderheit des Baugebietes. Hier wird Wohnen am Wasser mit direktem Zugang zum See oder zum Kanal ermöglicht.
Alle Grundstücke wurden bis auf mineralischem Boden ausgekoffert und mit Füllsand wiederverfüllt.
Sie sind voll erschlossen, d.h. der Grundstückskaufpreis beinhaltet u.a. die Erschließungsbeiträge und die Kanalbaubeiträge.
Die Bewerbungsphase wird am 29.06.2026 eröffnet und endet am 09.08.2026.
Ein entsprechender Bewerbungsbogen sowie der vorläufige Lageplan des Baugebietes stehen ab Bewerbungsbeginn zum Download bereit oder können auch gerne per Post angefordert oder direkt im Rathaus abgeholt werden.
Ansprechpartner/in ist Frau Hanna Schoon, Zimmer 207, Tel. 305-148 oder
Herr Hinrich Beekmann, Zimmer 206, Tel. 305-141.
Nach Ablauf der Bewerbungsphase erfolgt die Vergabe der Baugrundstücke im Rahmen der Vergaberichtlinie der Stadt Wiesmoor. Hier werden u.a. Familien mit Kindern, die bisher kein Haus- oder Wohneigentum besitzen und den Neubau selbst beziehen wollen, bei der Vergabe bevorzugt behandelt.
Es besteht eine Bauverpflichtung innerhalb von vier Jahren.
Die Stadt fördert den selbstgenutzten Wohnungsbau für Familien mit Kindern durch die Gewährung von Finanzierungszuschüssen beim Kauf eines Bauplatzes in den stadteigenen Baugebieten.
Wie bereits im Baugebiet A 25 und A 27 hat die Stadt auch in diesem Baugebiet örtliche Bauvorschriften zu „Schottergärten“ getroffen.
Die Vorgärten (Bereiche zwischen den Straßenbegrenzungslinien der öffentlichen Verkehrsflächen und den straßenzugewandten Baugrenzen) sind unversiegelt anzulegen und mit Anpflanzungen oder Rasenflächen gärtnerisch zu gestalten. Die Verwendung von Gesteins- oder Mineralkörnern (z.B. Kies) ist nicht zulässig.
Hiervon ausgenommen sind die Zugänge und Zufahrten zum Wohngebäude sowie Beeteinfassungen.
Außerdem ist von der Errichtung von Zaunanlagen direkt am Seeufer abzusehen. Sie dürfen lediglich mit einem vorgegebenen Abstand vom See errichtet werden.
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