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Eheschlie-ung im Ausland - Beurkundung

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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und einer von Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können Sie die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Die Nachbeurkundung hat aber Vorteile:
  • Sie können sich jederzeit eine Eheurkunde ausstellen lassen (z.B. wenn Ihre ausländische Urkunde verloren geht).
  • Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde. Dies erleichtert den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen.
  • Sie brauchen in Zukunft keine Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer ausländischen Urkunde mehr.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • PStG § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
    • Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
  • Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
  • Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
  • Weitere Unterlagen
    • Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:
  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatlose ausländische Person oder ausländischer Flüchtling.
  • Sie haben im Inland geheiratet und keiner von Ihnen war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Eheschließung wurde durch eine ermächtigte Person einer Regierung des Staates, dem einer von Ihnen angehört, durchgeführt.
  • Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
  • Die Eheschließung muss rechtsgültig sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
  • Antragsberechtigt sind:
    • Die Ehegatten
    • Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Bei einer persönlichen Beantragung vor Ort sind folgende Schritte erforderlich:
  • Mindestens einer der Ehegatten, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erscheint persönlich im Standesamt und bringt alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
  • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Bemerkungen
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Gebühr (fix): 50 Euro
  • je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1  oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit  Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum  Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist,  zuzüglich 40 Euro.
  • bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung  in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch  das Standesamt, wenn es einer Feststellung der  Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1  FamFG nicht bedarf, zuzüglich 40 Euro
  • bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung  einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen  an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 40 Euro.
Die vorstehenden Gebühren ergeben sich für Niedersachsen aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachgruppe 3.1 Ordnung
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26639 Wiesmoor

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und 14:00 bis 17:00 Uhr
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von 08:15 bis 12:30 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Kontakte:

H. Buhr
04944-305-132
E-Mail senden
J. Kirchhoff
04944-305-135
E-Mail senden

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donnerstags auch14:00-17:00 Uhr


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