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Befreiung von der Ausweispflicht

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Leistungsbeschreibung
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Sie können sich von der Ausweispflicht – also der Pflicht, einen Personalausweis zu haben -  befreien lassen, wenn:
  1. für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Wenn für Sie auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. 
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben. 
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen. 
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsgrundlage
Ausweispflichtbefreiung beantragen
weiterführende Links
  • § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
weiterführende Links
  • § 1 Absatz 3 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
weiterführende Links
  • § 1 Absatz 3 Nummer 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
weiterführende Links
  • § 1 Absatz 3 Nummer 2 Personalausweisgesetz (PAuswG)
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausweispflichtbefreiung beantragen
schriftlicher Antrag
soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, ist von dem Grund abhängig, aus dem Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen möchten. Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über die jeweils erforderlichen Unterlagen.
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
  • wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
  • bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
    • Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis der öffentlich bestellten Vertretungsmacht oder der Anordnung der Betreuung, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
  • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Voraussetzungen
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt
oder
Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht
oder
Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Verfahrensablauf
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über den konkreten Verfahrensablauf.
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
  • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
  • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
  • Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
  • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
  • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemeinsam mit Ihrem Betreue oder mit Ihrer Betreuerin vollständig aus oder
  • Sie lassen den Antrag von Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin ausfüllen.
  • Sie und die Betreuerin oder der Betreuer unterschreiben den Antrag.
  • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder 
  • Sie gehen mit Ihrem Betreuer oder Ihrer Betreuerin persönlich zur zuständigen Behörde.
  • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
  • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
  • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
  • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Sie senden den Antrag und die Unterlagen an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder 
  • Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
  • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
  • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Zuständige Stelle
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Zuständig ist das örtliche Bürgeramt
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Zuständig ist das örtliche Bürgeramt (Ausweisbehörde). 
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Zuständig ist das örtliche Bürgeramt (Ausweisbehörde). 
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Zuständig ist das örtliche Bürgeramt (Ausweisbehörde). 
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Rechtsbehelf
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes.
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
  • Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Welche Gebühren fallen an?
Ausweispflichtbefreiung beantragen
Es fallen keine Kosten an. 
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Es fallen keine Kosten an.
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Es fallen keine Kosten an.
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Es fallen keine Kosten an.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Fachbereich 3 Bürger- und Ordnungsdienste
Stadt Wiesmoor
Hauptstraße 193
26639 Wiesmoor

rathaus@wiesmoor.de
www.wiesmoor.de

Fachbereich 3 Bürger- und Ordnungsdienste
Montag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr
Dienstag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:15 bis 12:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr
und 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:
von 08:15 bis 12:30 Uhr

Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Kontakte:

K. Helmerichs
04944-305-168
E-Mail senden
S. Thomßen
04944-305-131
E-Mail senden

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donnerstags auch14:00-17:00 Uhr


Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach
vorheriger Vereinbarung möglich.

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