Geburt Anzeige
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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)
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde n
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Voraussetzungen
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- Die Geburt hat stattgefunden.
- Die Geburt wird beim zuständigen Standesamt angezeigt.
- Die Anzeige erfolgt durch eine Person oder Einrichtung, die zur Anzeige verpflichtet ist.
Verfahrensablauf
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)
Die Geburt wird beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt.
- Erfolgt die Geburt in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtshilfeeinrichtung, übernimmt diese in der Regel die Anzeige.
- Erforderliche Unterlagen werden beim Standesamt eingereicht.
- Das Standesamt prüft die Angaben und die eingereichten Unterlagen.
- Sofern erforderlich, fordert das Standesamt weitere Angaben oder Unterlagen an.
- Je nach Einzelfall kann hierfür ein persönlicher Termin erforderlich sein.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Geburt im Geburtenregister beurkundet.
Zuständige Stelle
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)
Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Ihr Kind geboren wurde. In der Regel ist dafür das Standesamt zuständig.
Rechtsbehelf
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Kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Anträge / Formulare
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Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: teilweise
Bemerkungen
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Auf der Grundlage der im
Geburtenregister
vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine
Geburtsurkunde
ausgestellt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburt in der Regel innerhalb weniger Tage beim Standesamt beurkundet.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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)
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Montag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Dienstag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
und
14:00
bis
17:00
Uhr
Freitag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Kontakte:
