Hundesteuer Festsetzung
Leistungsbeschreibung
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Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt wird.
Rechtsgrundlage
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Kommunale Satzung
weiterführende Links
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
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Wenn Sie Ihren Hund anmelden:
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:
- Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
- Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:
-
Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
- Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
- Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
- der Hund verstorben ist.
- Sie halten den Hund nicht weiterhin.
Verfahrensablauf
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Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Zuständige Stelle
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Rechtsbehelf
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Anträge / Formulare
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nicht angegeben
Bemerkungen
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Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
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nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Montag:
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Dienstag:
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Mittwoch:
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.
