Kirchenaustritt
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
weiterführende Links
Welche Unterlagen werden benötigt?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Voraussetzungen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Verfahrensablauf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Zuständige Stelle
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Rechtsbehelf
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Anträge / Formulare
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Kirchenaustritt
Gebühr:
30,00 € EUR
Montag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Dienstag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Donnerstag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
und
14:00
bis
17:00
Uhr
Freitag:
von
08:15
bis
12:30
Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Kontakte:
